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Änderung der 12. IfSMV 15. Mai 2021

Änderung der 12. IfSMV  15. Mai 2021

Bei der Erwachsenenbildung, geregelt in § 20, gibt es keine Änderung. Die Präsenzveranstaltungen in der Erwachsenenbildung sind weiter inzidenzabhängig und ab einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 erlaubt. Testpflicht besteht keine. Weiterhin gilt, dass sich die Teilnehmerzahl nach dem Platz und der Einhaltung des Mindestabstands bemisst. Maskenpflicht besteht während der gesamten Veranstaltung.

Bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind ab dem 21. Mai Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien erlaubt, wenn die Teilnehmenden über einen Testnachweis (oder geimpft/genesen) verfügen (§27 (1) Nr. 5). Bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz unter 50 wird kein Testnachweis benötigt (§27 (2) Nr. 4).

Ebenfalls bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind Sportkurse (kontaktfrei) auch im Innenbereich zulässig, wenn die Teilnehmenden über einen Testnachweis (oder geimpft/genesen) verfügen (§27 (1) Nr. 3). Bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz unter 50 wird kein Testnachweis benötigt (§27 (2) Nr. 3).

Bildungshäuser unterliegen den Vorgaben für Beherbergungsbetriebe. Ab 21. Mai dürfen diese bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz unter 100 Übernachtungen für touristische Zwecke anbieten. Die Gäste benötigen bei Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden einen Testnachweis (§27 (1) Nr. 4). Gastronomische Angebote in Innenräumen sind dann ebenfalls erlaubt und unterliegen den Vorgaben für die Gastronomie (§27 (1) Nr. 1).

Bei den Regelungen in §27 ist zu beachten, dass die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die jeweiligen Öffnungsschritte bekannt gibt.

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